Absatz 2,Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 95, Absatz 3, oder Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Paragraph 126
01.01.1980
31.08.1988
Disziplinarerkenntnis
Paragraph 126, (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.