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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Kosten

Paragraph 117,
  1. Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt,
    2. Ziffer 2
      der Beamte freigesprochen oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
    wird.
  2. Absatz 2,Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
    1. Ziffer eins
      eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
    2. Ziffer 2
      einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €,
    3. Ziffer 3
      einer Entlassung 500 €.
    Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

05.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250368

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P117/NOR40250368

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