Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Kosten

Paragraph 117,
  1. Absatz eins,Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt,
    2. Ziffer 2
      der Beamte freigesprochen oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
    wird.
  2. Absatz 2,Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103162

Alte Dokumentnummer

N61988100996

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P117/NOR12103162

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