Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zustellungen

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098906

Alte Dokumentnummer

N61979112560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P108/NOR12098906

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