Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 333/1979

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Zustellungen

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.