(2)Absatz 2,Der Leiter der Zentralstelle hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)