ALLGEMEINER TEIL
----------------
1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.
(2)Absatz 2,Auf die im Art. I des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Auf die im Artikel römisch eins, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.