Absatz 2,Auf die im Artikel römisch eins, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
Paragraph eins
01.01.1999
31.12.2007
ALLGEMEINER TEIL
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1. Abschnitt
ANWENDUNGSBEREICH
Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.