24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung Erfordernis
24.1. Lehrer an Sonderschulen, (1) Das der Verwendung
land- und forstwirtschaftlichen entsprechende Diplom gemäß
Schulen, Lehrer an der AStG an einer Pädagogischen,
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher Berufspädagogischen Akademie
in Karlstein in Niederösterreich, oder Lehramt und die
Lehrer für Haushaltsökonomie und Befähigungsprüfung für den
Ernährung und gewerblichen land- und
Fachunterricht an mittleren und forstwirtschaftlichen
höheren Schulen. Lehrer für Beratungs- und
Informations- und Förderungsdienst an einer
Textverarbeitung, Lehrer an land- und
Fachschulen für Sozialberufe, an forstwirtschaftlichen
der Heeresversorgungsschule und berufspädagogischen Akademie
Lehrer an Akademien im Sinne des oder die Absolvierung der
§ 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie Akademie für Sozialarbeit.
nicht in Z 24.2 erfasst werden (2) Für Lehrer, die das
Erfordernis des Abs. 1
ausschließlich durch die
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit erfüllen,
überdies eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis
vor oder nach der
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit Zeiten
einer Lehrpraxis in einer
den Verwendungsgruppen L 2
entsprechenden Verwendung
sind auf die Zeit der
Berufspraxis anzurechnen.
(3) Für Lehrer für
Haushaltsökonomie und
Ernährung zusätzlich zu
Abs. 1 eine einjährige
facheinschlägige
Berufspraxis. Dieses
Erfordernis entfällt, wenn
im Rahmen des Studiums ein
Berufspraktikum im Umfang
von mindestens 30 Wochen
Vollbeschäftigung absolviert
worden ist.
24.2. Lehrer für Religion an den a) Die Reife- und
in Z 24.1 angeführten Schulen Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die
der Verwendung
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die der
Ausbildung an einer
Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist oder
b) der Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der theologischen
Studien.
24.3. Lehrer für Musikerziehung, (1) Die erfolgreiche Ablegung
Instrumentalmusik, der Reife- und Diplomprüfung
Instrumentalmusikerziehung oder bzw. Reifeprüfung an einer
rhythmisch-musikalische Erziehung höheren Schule und
an mittleren und höheren Schulen a) die Lehrbefähigung aus
und an Akademien im Sinne des § 4 zwei im Unterricht an
Abs. 1 Z 1 AStG sowie für sonstige diesen Schulen
Unterrichtsgegenstände der zugelassenen
musikalischen Erziehung an einschlägigen
Bildungsanstalten für Unterrichtsgegenständen
Kindergartenpädagogik und an oder
Bildungsanstalten für b) der Erwerb eines
Sozialpädagogik Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus einem
im Unterricht an diesen
Schulen zugelassenen
einschlägigen
Unterrichtsgegenstand,
wenn im Rahmen des
Studiums ein
Schwerpunktstudium in
einem zweiten Instrument
oder Gesang absolviert
wurde), oder
c) der Erwerb eines
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. der Erwerb eines
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG in den
Studien Instrumental
(Gesangs)pädagogik oder
Musik- und
Bewegungserziehung.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem
der in Abs. 1 lit. a
angeführten
Unterrichtsgegenstände wird
bei Lehrern an Akademien
durch das Diplom gemäß AStG
für das Lehramt für
Volksschulen ersetzt.
24.4. Lehrer bzw. a) Das der Verwendung
Religionslehrer an Übungsschulen entsprechende Diplom
der Pädagogischen Akademien gemäß AStG und
b) sechsjährige Lehrpraxis.
24.5. Lehrer für Bildnerische a) Die erfolgreiche Ablegung
Erziehung sowie für Technisches der Reife- und
Werken und Textiles Werken und Diplomprüfung bzw.
verwandte Unterrichtsgegenstände Reifeprüfung an einer
an mittleren und höheren Schulen höheren Schule und
und Akademien im Sinne des § 4 b) der Erwerb eines Diplom-
Abs. 1 Z 1 AStG oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
bzw. eines einschlägigen
Studiums an einer
Universität der Künste
oder der Akademie der
bildenden Künste.