Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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24.1. Lehrer an Hauptschu- (1) Lehramtsprüfung an
len, Sonderschulen, Polytech- einer Pädagogischen oder Berufs-
nischen Lehrgängen, Berufs- pädagogischen Akademie oder
schulen, land- und forst- eine nach der Reifeprüfung nach
wirtschaftlichen Schulen, schulrechtlichen Vorschriften
Lehrer des hauswirtschaft- erworbene gleichwertige Lehrbe-
lichen und gewerblichen Fach- fähigung oder die Absolvierung
unterrichtes an mittleren und der Akademie für Sozialarbeit,
höheren Schulen, Lehrer für wobei die der Verwendung ent-
Stenotypie und Phonotypie, sprechende Lehrbefähigung für
Lehrer an Fachschulen für So- Hauptschulen, Sonderschulen,
zialberufe, an der Heeresver- Polytechnische Lehrgänge, Be-
sorgungsschule und Lehrer an rufsschulen, für den gewerbli-
Akademien, soweit sie nicht chen Fachunterricht, für den
in Z 24.2. erfaßt werden hauswirtschaftlichen Fachunter-
richt, für Stenotypie und Phono-
typie oder für Kurzschrift und
Maschinschreiben an mittleren und
höheren Schulen oder die
Befähigung für den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst nachzuweisen ist.
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Verwendung Erfordernis
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(2) Für Lehrer, die das Er-
fordernis des Abs. 1 ausschließ-
lich durch die Absolvierung der
Akademie für Sozialarbeit erfül-
len, überdies eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Fremd-
sprachen an Hauptschulen,
Sonderschulen, Polytechnischen
Lehrgängen und Berufsschulen
werden die Erfordernisse des
Abs. 1 durch die erfolgreiche
Ablegung der Lehramtsprüfung für
höhere Schulen aus der
entsprechenden Fremdsprache oder
durch die Lehrbefähigung für zwei
im Lehrplan der Hauptschule
vorgesehene Fremdsprachen ersetzt.
(4) Für Lehrer des
hauswirtschaftlichen
Fachunterrichtes zusätzlich zu
Abs. 1 eine einjährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl. Nr. 287/1988)
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Verwendung Erfordernis
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24.2. Lehrer für Religion a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 24.1 angeführten Reifeprüfung an einer höheren
Schulen Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
oder
b) der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
24.3. Lehrer für Musiker- (1) Die erfolgreiche
ziehung, Instrumentalmusik, Ablegung der Reifeprüfung an
Instrumentalmusikerziehung oder einer höheren Schule und
rhythmisch-musikalische Er- a) die Lehrbefähigung
ziehung an mittleren und höhe- aus zwei im
ren Schulen und an Akademien Unterricht an diesen
sowie für sonstige Schulen zugelassenen
Unterrichtsgegenstände der einschlägigen
musikalischen Erziehung an Unterrichtsgegenständen
Bildungsanstalten für oder
Kindergartenpädagogik und an b) der Abschluß beider
Bildungsanstalten für Studienabschnitte
Erzieher des Studiums der
Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder der Musik- und
Bewegungserziehung
nach dem
Kunsthochschul-Studiengesetz.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem
der in Abs. 1 lit. a angeführten
Unterrichtsgegenstände kann bei
Lehrern an Akademien durch die
Lehrbefähigung für Volksschulen
ersetzt werden.
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Verwendung Erfordernis
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24.4. Lehrer an Übungs- a) Die erfolgreiche Ablegung der
schulen der Pädagogischen Aka- Reifeprüfung an einer höheren
demien und Religionslehrer an Schule,
Übungsschulen der Religions- b) Lehrbefähigung für Volksschulen
pädagogischen Akademien und
c) sechsjährige Lehrpraxis.
24.5. Lehrer für Bildneri- a) Die erfolgreiche Ablegung
sche Erziehung sowie für Werk- der Reifeprüfung an einer
erziehung und verwandte Unter- höheren Schule und
richtsgegenstände an mittleren b) der Abschluß eines einschlä-
und höheren Schulen und Akade- gigen Hochschulstudiums an
mien und an land- und forst- einer Kunsthochschule oder
wirtschaftlichen berufspädago- der Akademie der bildenden
gischen Lehranstalten Künste.
24.6. Lehrer für den forst- a) Die erfolgreiche Absolvie-
wirtschaftlichen Fachunter- rung einer höheren Lehran-
richt an mittleren und höheren stalt für Forstwirtschaft
Schulen (Försterschule),
b) eine sechsjährige Berufs-
praxis und
c) die Lehrbefähigung für den
forstwirtschaftlichen Fach-
unterricht.
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Verwendung Erfordernis
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24.7. Lehrer an Volksschulen Lehramtsprüfung an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982.
24.8. Religionslehrer an Lehramtsprüfung an einer
Volksschulen Religionspädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.