37. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 8 UND PF 8
Ernennungserfordernisse:
37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse. 37.1. Eine in Ziffer 37 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, oder Paragraph 249 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 37 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an: 37.2. Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8 gehören neben den in Paragraph 105, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:
außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
im Verwaltungsdienst:
Schreibkraft,
im Postdienst:
Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
im Postautodienst:
Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg,
im Telekomdienst:
Lagerarbeiter,
im Dienst bei der Mobilkom:
Schreibkraft,
in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Schreib- und Vervielfältigungsdienst.
37.3.
Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
eine zweijährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV odereine zweijährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier oder
eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.
Definitivstellungserfordernisse:
37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV. 37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier.