37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8
Ernennungserfordernisse:
37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse. 37.1. Eine in Ziffer 37 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 37 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
37.2. Verwendung
im Verwaltungsdienst
als Hausarbeiter,
im Stenotypiedienst,
als Hilfsoperator,
im Postdienst
im Briefzustelldienst,
als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,
als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,
im Gesamtzustelldienst,
im Landzustelldienst,
in der motorisierten Briefeinsammlung,
als Hausarbeiter,
im Stenotypiedienst,
im Postautodienst
im Lenkerdienst mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7500 kg, als Werkstättenarbeiter,
im Stenotypiedienst,
im Fernmeldedienst
im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,
im Zeichnerdienst,
als Bautrupparbeiter,
als Meßhelfer,
als Spleißer und Kabellöter,
im Stenotypiedienst,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
Lagerarbeiter.
37.3.
Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV odereine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier oder
eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.
Definitivstellungserfordernisse:
37.4. Für die in Z 37.3 lit. a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV. 37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier.