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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/37

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8

Ernennungserfordernisse:

37.1. Eine in Ziffer 37 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 37 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

37.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst
    als Hausarbeiter,
    im Stenotypiedienst,
    als Hilfsoperator,
  2. Litera b
    im Postdienst
    im Briefzustelldienst,
    als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,
    als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,
    im Gesamtzustelldienst,
    im Landzustelldienst,
    in der motorisierten Briefeinsammlung,
    als Hausarbeiter,
    im Stenotypiedienst,
  3. Litera c
    im Postautodienst
    im Lenkerdienst mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7500 kg, als Werkstättenarbeiter,
    im Stenotypiedienst,
  4. Litera d
    im Fernmeldedienst
    im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,
    im Zeichnerdienst,
    als Bautrupparbeiter,
    als Meßhelfer,
    als Spleißer und Kabellöter,
    im Stenotypiedienst,
  5. Litera e
    in der Fernmeldehoheitsverwaltung als
    Lagerarbeiter.

37.3.

  1. Litera a
    Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
  2. Litera b
    eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier oder
  3. Litera c
    eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.

Definitivstellungserfordernisse:

37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 139/1984;

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12109508

Alte Dokumentnummer

N6199440321J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR12109508

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