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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

Ernennungserfordernisse:

36.1. Eine in Ziffer 36 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 36 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

36.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst als Elektroinstallateur,
  2. Litera b
    im Postdienst als
    Mechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
  3. Litera c
    im Postautodienst als Kraftfahrzeug-Elektriker, Kraftfahrzeug-Mechaniker,
    Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge (einschließlich Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
    7500 kg,
  4. Litera d
    im Fernmeldedienst als
    Leitungsentstörer,
    Elektroinstallateur,
    Fernmeldemonteur,
    Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge (einschließlich Omnibusse)
    mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg,
  5. Litera e
    in der Fernmeldehoheitsverwaltung als Nachrichtenelektroniker.

36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf. Die Erlernung eines Lehrberufes wird bei Verwendung im Fernmeldebaudienst oder im Postautowerkstättendienst durch eine mindestens fünfzehnjährige einschlägige und aufgabenuniverselle Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 8 gemeinsam mit einer mündlichen Prüfung über das Arbeitsgebiet des Beamten (Fernmeldebau- oder Postautowerkstättenbefähigungsnachweis) ersetzt. Diese Prüfung ist in Form eines Fachgespräches vor einem Einzelprüfer abzulegen. Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamte zuzulassen,

  1. Litera a
    die mindestens sechs Monate alleinverantwortlich oder in einer Arbeitsgruppe auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7 verwendet worden sind und
  2. Litera b
    denen die Dienstbehörde bestätigt, daß die in Litera a, angeführte Verwendung erfolgreich gewesen ist und das Anforderungsprofil eines Beamten der Verwendungsgruppe PT 7 im wesentlichen Teil des Berufsbildes erfüllt hat.
Auf die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über den Abschluß der Grundausbildung römisch vier anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

36.4. Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes ,Berufskraftfahrer' durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über sein Arbeitsgebiet nachweist. Auf die mündliche Prüfung ist Ziffer 36 Punkt 3, Satz 3 bis 5 anzuwenden.

36.5. Bei Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1992 die Lehre zum Lehrberuf ,Kraftfahrzeugmechaniker' oder zum Lehrberuf ,Landmaschinenmechaniker' begonnen haben und diese Lehre bis spätestens am 1. September 1997 erfolgreich abschließen, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes ,Berufskraftfahrer' durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt.

36.6. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes bei der Post- und Telegraphenverwaltung oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den Paragraphen 27 bis 32 und dem Paragraph 33, Absatz 4 bis 7 vorgesehen werden, daß

  1. Litera a
    die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
  2. Litera b
    dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 519/1979, 139/1984;

Schlagworte

Arbeiter, Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12109507

Alte Dokumentnummer

N6199440320J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR12109507

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