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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Anl. 1/36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1/36

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

Ernennungserfordernisse:

36.1. Eine in Ziffer 36 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 36 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

36.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Postdienst als
    Mechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
  2. Litera b
    im Postautodienst als
    Kraftfahrzeug-Elektriker, Kraftfahrzeug-Mechaniker,
  3. Litera c
    im Fernmeldedienst als
    Leitungsentstörer,
    Elektroinstallateur,
    Fernmeldemonteur.

36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf.

Definitivstellungserfordernisse:

36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes bei der Post- und Telegraphenverwaltung oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den Paragraphen 27 bis 32 und dem Paragraph 33, Absatz 4 bis 7 vorgesehen werden, daß

  1. Litera a
    die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
  2. Litera b
    dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 519/1979, 139/1984;

Schlagworte

Arbeiter, Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12100193

Alte Dokumentnummer

N61983118100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/ANL1/NOR12100193

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