Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte § 2

Kurztitel

Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 329/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.07.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2,

Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr auf der Grundlage einer Aufstellung der Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen, die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellen hat.

Schlagworte

Abrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10000654

Dokumentnummer

NOR12009356

Alte Dokumentnummer

N11979162720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/329/P2/NOR12009356

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