Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte
Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1979,
römisch fünf
Paragraph 2
25.07.1979
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr auf der Grundlage einer Aufstellung der Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen, die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellen hat.
Abrechnung
21.05.2025
10000654
NOR12009356
N11979162720