Kurztitel

Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.07.1979

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 2,

Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr auf der Grundlage einer Aufstellung der Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen, die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellen hat.

Schlagworte

Abrechnung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10000654

Dokumentnummer

NOR12009356

alte Dokumentnummer

N11979162720