Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsänderungsgesetz 1979 Art. 2

Kurztitel

Bewertungsänderungsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 318/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.07.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1979 festgestellten und ab 1. Jänner 1980 wirksam werdenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 5 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, durch neue Bescheide zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die für Feststellungen im Sinne des Paragraph 186, der Bundesabgabenordnung geltenden Vorschriften der Bundesabgabenordnung sind mit Ausnahme des Paragraph 186, Absatz 3, erster Satz für die gemäß Absatz eins, ergehenden Bescheide sinngemäß anzuwenden; bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 186, Absatz 3, zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kann jedoch die Verteilung des erhöhten Einheitswertes auch durch Verweisung auf den Verteilungsschlüssel im maßgeblichen Einheitswertbescheid erfolgen.

Schlagworte

Abrundung des Einheitswertes, Geringfügiger Einheitswert

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014

Gesetzesnummer

10004305

Dokumentnummer

NOR12046968

Alte Dokumentnummer

N3197915451S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/318/A2/NOR12046968

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