Absatz eins,Die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1979 festgestellten und ab 1. Jänner 1980 wirksam werdenden Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Betriebsgrundstücken im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 sind ab 1. Jänner 1983 um 5 v. H. zu erhöhen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind. Von den geänderten Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, durch neue Bescheide zu ersetzen.