ARTIKEL 1
Für die Anwendung dieses Abkommens vereinbaren beide Vertragschließenden Teile folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer eins Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik die Zivile Luftfahrtverwaltung und/oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist.
2.Ziffer 2 Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen.
3.Ziffer 3 Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bedeutet in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates.
4.Ziffer 4 Der Ausdruck „Fluglinie“ bedeutet jede im Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post.
5.Ziffer 5 Der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert.
6.Ziffer 6 „Fluglinienunternehmen“ bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, die eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt.
7.Ziffer 7 „Nicht gewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.
8.Ziffer 8 Der Ausdruck „Tarif' bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, ausgenommen für Post, zu bezahlenden Preise, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste.