Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/DVR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.07.1979

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 1

Für die Anwendung dieses Abkommens vereinbaren beide Vertragschließenden Teile folgende Begriffsbestimmungen:

Ziffer eins Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik die Zivile Luftfahrtverwaltung und/oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist.

Ziffer 2 Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen.

Ziffer 3 Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bedeutet in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates.

Ziffer 4 Der Ausdruck „Fluglinie“ bedeutet jede im Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post.

Ziffer 5 Der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert.

Ziffer 6 „Fluglinienunternehmen“ bedeutet jede Luftverkehrsunternehmung, die eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt.

Ziffer 7 „Nicht gewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.

Ziffer 8 Der Ausdruck „Tarif' bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, ausgenommen für Post, zu bezahlenden Preise, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste.

Schlagworte

Linienverkehr, Agenturdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148679

alte Dokumentnummer

N9197943371L