(3)Absatz 3Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 12 genannten Arbeiten beschäftigt werden.Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 8, 9 und 12 genannten Arbeiten beschäftigt werden.