Mutterschutzgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
Paragraph 5
01.08.2001
15.11.2004
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
Paragraph 5, (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.