Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.06.1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 30, (1) Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 29, Sonderunterstützung beziehen, sind während der Dauer dieses Bezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld. Soweit für die Bemessung von Geldleistungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, ist für den Zeitraum des Bezuges der Sonderunterstützung so vorzugehen, wie wenn das für den letzten Beitragszeitraum vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Arbeitsentgelt auch für die Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung gebührt hätte.

  1. Absatz 2,Für die Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR12099241

Alte Dokumentnummer

N6197930750L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P30/NOR12099241

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