Mutterschutzgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1995,
Paragraph 30
01.06.1979
30.06.1995
Paragraph 30, (1) Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 29, Sonderunterstützung beziehen, sind während der Dauer dieses Bezuges in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld. Soweit für die Bemessung von Geldleistungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Arbeitsverdienst heranzuziehen ist, ist für den Zeitraum des Bezuges der Sonderunterstützung so vorzugehen, wie wenn das für den letzten Beitragszeitraum vor Beendigung des Dienstverhältnisses gebührende Arbeitsentgelt auch für die Zeit des Bezuges der Sonderunterstützung gebührt hätte.