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Mutterschutzgesetz 1979 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 15 a, Absatz 3, letzter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Paragraph 15 b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin aufgeschobene Karenz zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann.
  3. Absatz 3,Paragraph 15 b, Absatz 3, zweiter bis letzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LLDG 1985), Klassenlehrerinnen, Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Lehrerinnen können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.
  5. Absatz 5,Paragraph 15 f, Absatz eins, dritter Satz ist nicht anzuwenden. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bleiben Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
  6. Absatz 6,Paragraph 15 e, Absatz 2, ist auf Lehrerinnen, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, Absatz 3, bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde (Personalstelle). Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 ist anzuwenden.
  8. Absatz 8,Paragraph 15 h, Absatz eins, ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (Paragraph eins, LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Beamtinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des Paragraph 15 h, Absatz eins, betreffend Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung und Paragraph 15 j, Absatz 5 und 6 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung
      1. Litera a
        bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) oder
      2. Litera b
        unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) für die beantragte Dauer, während der die Mutter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,
      zu gewähren.
    2. Ziffer 2
      Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) gemäß Ziffer eins, Litera a
      1. Litera a
        darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und
      2. Litera b
        muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)
      liegen.
    3. Ziffer 3
      Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Beamtin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
    4. Ziffer 4
      Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
    5. Ziffer 5
      Im Paragraph 15 n, Absatz eins, ist die Verweisung auf die Paragraphen 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 ergeben.
    6. Ziffer 6
      Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
    7. Ziffer 7
      Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    8. Ziffer 8
      Auf Landeslehrerinnen, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist Paragraph 47, Absatz 3 und 3 a LDG 1984 anzuwenden.
  9. Absatz 9,Lassen bei den in Absatz 8, angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  10. Absatz 10,Eine im Absatz 8, angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrerinnen nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.
  11. Absatz 10 a,Absatz 10, ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 11,Paragraph 15 h, Absatz eins, ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des Paragraph 15 h, Absatz eins, betreffend Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung und des Paragraph 15 j, Absatz 5 und 6 sind auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes bis auf die Hälfte zu verstehen.
    2. Ziffer 2
      Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt Paragraph 76 c, RStDG.
  13. Absatz 12,Auf die übrigen von den Absatz 6, 8 und 11 nicht erfassten Bediensteten ist Paragraph 15 n, Absatz 2, letzter Satz nicht und Paragraphen 15 h und 15 i mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 15 n, Absatz eins, die Verweisung auf die Paragraphen 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 ergeben.
  14. Absatz 13,Paragraph 15 f, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Bundesgesetz. Die Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
  15. Absatz 14,Paragraph 15 e, Absatz 2, ist auf Richterinnen nicht anzuwenden.
  16. Absatz 15,Paragraph 15 r, ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen und
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, etwas anderes angeordnet wird.
  17. Absatz 16,Paragraphen 15 i, 15 k, 15 n, Absatz 2, letzter Satz und 15p sind auf öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen nicht anzuwenden.
  18. Absatz 17,Paragraph 15 m, ist auf Beamtinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß Absatz 8, Ziffer 3, die Dienstnehmerin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz beanspruchen kann. Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

Anmerkung

vgl. § 40 Abs. 16

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40146723

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P23/NOR40146723

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