(2)Absatz 2,Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der §§ 4, 4a, 5 Abs. 4 und 9 Abs. 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. § 89 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.Das Arbeitsinspektorat hat dem Dienststellenleiter in den Angelegenheiten der Paragraphen 4, 4 a, 5, Absatz 4 und 9 Absatz 3 und 4 Empfehlungen zu erteilen. Paragraph 89, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes ist anzuwenden.