Absatz eins,Paragraph 3, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden ist, dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln ist.