Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15m

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15m

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 m,
  1. Absatz eins,Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins, eins a, und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 15 k, Absatz 3, statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach Paragraph 15 l, Absatz 2, nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins, eins a, und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

Anmerkung

vgl. § 40 Abs. 16

Schlagworte

Arbeitsgericht

Im RIS seit

13.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40255818

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15m/NOR40255818

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