Absatz eins,Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15 i zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
- Ziffer einsan Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
- Ziffer 2bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 15, Absatz eins, eins a, und 3a und Paragraph 15 a, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.