Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15l

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15l

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 l,
  1. Absatz eins,In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 i,, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
  2. Absatz 2,Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Das Arbeits- und Sozialgericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Das Arbeits- und Sozialgericht hat die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  4. Absatz 4,Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  5. Absatz 5,Paragraph 15 k, Absatz 6, ist anzuwenden.

Anmerkung

vgl. § 40 Abs. 16

Schlagworte

Arbeitsgericht

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40178142

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15l/NOR40178142

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