Absatz einsIn Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 i,, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.