Bundesrecht konsolidiert

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Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.05.1979

Außerkrafttretensdatum

27.04.2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2,

Die von Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 52, Absatz eins, BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016

Gesetzesnummer

10008469

Dokumentnummer

NOR12099146

Alte Dokumentnummer

N61979162140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/219/P2/NOR12099146

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