Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.05.1979
Außerkrafttretensdatum
27.04.2016
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die von Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden. Die von Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 52, Absatz eins, BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016
Gesetzesnummer
10008469
Dokumentnummer
NOR12099146
Alte Dokumentnummer
N61979162140