Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ
Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1979,
Paragraph 2
30.05.1979
27.04.2016
Die von Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 52, Absatz eins, BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.