Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

19.05.1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1

Text

Genehmigungswidrige Verpackungen und Versandstücke

Paragraph 7, Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß ein genehmigtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine genehmigte einzelne Verpackung nicht mehr der Genehmigung entspricht, so hat sie die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hat festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid und die auf Grund dieses Bescheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften gelten und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Dies gilt sinngemäß auch für Verpackungen (Versandstücke), die einem genehmigten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148622

Alte Dokumentnummer

N9197914801T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/209/P7/NOR12148622

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