Genehmigungswidrige Verpackungen und Versandstücke
§ 7. Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß ein genehmigtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine genehmigte einzelne Verpackung nicht mehr der Genehmigung entspricht, so hat sie die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hat festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid und die auf Grund dieses Bescheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften gelten und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Dies gilt sinngemäß auch für Verpackungen (Versandstücke), die einem genehmigten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen. Paragraph 7, Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß ein genehmigtes Bauartmuster einer Verpackung (Versandstückmuster) oder eine genehmigte einzelne Verpackung nicht mehr der Genehmigung entspricht, so hat sie die Genehmigungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hat festzustellen, daß der Genehmigungsbescheid und die auf Grund dieses Bescheides ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im Sinne der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften gelten und das Genehmigungszeichen zu widerrufen. Dies gilt sinngemäß auch für Verpackungen (Versandstücke), die einem genehmigten Bauartmuster angehören und diesem nicht entsprechen.