Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wählt der Kunde eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigung (z. B. ein anderes chemisches Mittel), so darf der Gewerbetreibende das Reinigungsgut nur dann übernehmen, wenn der Kunde schriftlich bestätigt, daß er trotz des Rates des Gewerbetreibenden eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigungsart wählt.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014
Gesetzesnummer
10006633
Dokumentnummer
NOR12072439
Alte Dokumentnummer
N51979162090