Kurztitel

Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Text

Paragraph 4,

Wählt der Kunde eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigung (z. B. ein anderes chemisches Mittel), so darf der Gewerbetreibende das Reinigungsgut nur dann übernehmen, wenn der Kunde schriftlich bestätigt, daß er trotz des Rates des Gewerbetreibenden eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigungsart wählt.