Bundesrecht konsolidiert

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Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten § 1

Kurztitel

Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Jedes Anbieten der Ausführung oder der Übernahme bestimmter Chemischputzerarbeiten hat derart zu erfolgen, daß hiebei die Leistungen einzeln ersichtlich zu machen sind, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeit erbracht werden.
  2. Absatz 2,In den für den Kundenverkehr bestimmten Räumen von Gewerbebetrieben, in denen Chemischputzerarbeiten ausgeführt oder übernommen werden, sind die Leistungen der Chemischputzerarbeiten, die ausgeführt oder übernommen werden, einzeln ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Werden die Preise für die angebotenen Chemischputzerarbeiten ersichtlich gemacht, so hat die Ersichtlichmachung der einzelnen Leistungen, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeiten erbracht werden, im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Preise zu erfolgen.

Schlagworte

Preisrecht, Auszeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014

Gesetzesnummer

10006633

Dokumentnummer

NOR12072436

Alte Dokumentnummer

N51979162060

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/185/P1/NOR12072436

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