Absatz eins,Jedes Anbieten der Ausführung oder der Übernahme bestimmter Chemischputzerarbeiten hat derart zu erfolgen, daß hiebei die Leistungen einzeln ersichtlich zu machen sind, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeit erbracht werden.
Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1979,
Paragraph eins
01.10.1979