Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
10.05.1979
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
64/03 Landeslehrer
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch Paragraph 2, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016
Gesetzesnummer
10008468
Dokumentnummer
NOR12099144
Alte Dokumentnummer
N61979162040