Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer
Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1979,
Paragraph 5
10.05.1979
Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch Paragraph 2, zu berücksichtigen.