Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 9d

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9d

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen

Paragraph 9 d,
  1. Absatz eins,Der Hersteller hat zumindest für die gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach Paragraph 9 b, Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren, die unter die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, berechnet werden.
  3. Absatz 3,Wenn für den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber eine Reparaturverpflichtung nach Paragraph 9 c, besteht, hat auch dieser insoweit die Informationspflichten nach Absatz eins und 2 zu erfüllen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2026

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40279536

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P9d/NOR40279536

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