Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen

Paragraph 9 d,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat zumindest für die gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach Paragraph 9 b, Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat zudem sicherzustellen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren, die unter die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, berechnet werden.
  3. Absatz 3,Wenn für den Bevollmächtigten, den Importeur oder den Vertreiber eine Reparaturverpflichtung nach Paragraph 9 c, besteht, hat auch dieser insoweit die Informationspflichten nach Absatz eins und 2 zu erfüllen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2026,

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40279536