Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9a
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 9a.Paragraph 9 a,
War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40018138