Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2001,
BG
Paragraph 9 a
01.01.2002
31.12.2021
KSchG
20/06 Konsumentenschutz
War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht.
10.09.2021
10002462
NOR40018138