Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 9 a,

War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung beruht.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40018138