Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Konsumentenschutzgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 9, Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers dürfen nur durch Vereinbarungen beschränkt werden, nach denen

  1. Ziffer eins
    sich der Unternehmer bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien kann, daß er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht;
  2. Ziffer 2
    sich der Unternehmer von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien kann, daß er in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031491

Alte Dokumentnummer

N2197917057R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P9/NOR12031491

Navigation im Suchergebnis