Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5g

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 g,
  1. Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 5 e, vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
    2. Ziffer 2
      der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
  2. Absatz 2,An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041207

Alte Dokumentnummer

N2199962005L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5g/NOR12041207

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