Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 g

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Text

Paragraph 5 g,

  1. Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 5 e, vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
    1. Ziffer eins
      der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
    2. Ziffer 2
      der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
  2. Absatz 2,An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
  3. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.