Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5e

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 e,
  1. Absatz eins,Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Absatz 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
  2. Absatz 2,Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
  3. Absatz 3,Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach Paragraph 5 d, Absatz eins und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Absatz 2, genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Absatz 2, genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.
  4. Absatz 4,Verträge, die während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind nichtig. Auf die Ungültigkeit des Vertrags kann sich nur der Verbraucher berufen. Für Leistungen, die der Unternehmer trotz der Nichtigkeit derartiger Verträge erbracht hat, kann er weder ein Entgelt noch eine Wertminderung verlangen. Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen dieser Bestimmung angenommen wurden, zurückfordern.
  5. Absatz 5,Die Rücktrittsfrist nach Absatz 2, und 3 beginnt bei Verträgen über Dienstleistungen, die während eines gemäß Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 unzulässigen Anrufs ausgehandelt werden, sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder, wenn er die Dienstleistung erst später in Rechnung stellt, mit der ersten Rechnungslegung.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40127791

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5e/NOR40127791

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