(3)Absatz 3,Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach Paragraph 5 d, Absatz eins und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Absatz 2, genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Absatz 2, genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.