Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5e

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 e,
  1. Absatz eins,Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Absatz 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
  2. Absatz 2,Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
  3. Absatz 3,Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach Paragraph 5 d, Absatz eins und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab den in Absatz 2, genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den Unternehmer die in Absatz 2, genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041205

Alte Dokumentnummer

N2199962003L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5e/NOR12041205

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