Bundesrecht konsolidiert

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Konsumentenschutzgesetz § 5c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

12.06.2014

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 c,
  1. Absatz einsDer Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
    3. Ziffer 3
      den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,
    4. Ziffer 4
      allfällige Lieferkosten,
    5. Ziffer 5
      die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
    6. Ziffer 6
      das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des Paragraph 5 f,,
    7. Ziffer 7
      die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
    8. Ziffer 8
      die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
    9. Ziffer 9
      die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.
  3. Absatz 3Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher - Zustimmung. Andere Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge
    1. Ziffer eins
      über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie
    2. Ziffer 2
      über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).

Anmerkung

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041203

Alte Dokumentnummer

N2199962001L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5c/NOR12041203

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